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Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen

Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen
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24.02.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen

Wer im Job erfolgreich sein will, muss auch mobil sein. Und so pendeln Millionen von Arbeitnehmern zu ihrem Job. Oftmals ist der Arbeitsweg aber für das tägliche Pendeln so lang, dass kaum noch Zeit für die Familie oder Freizeitaktivitäten bleibt. Viele Familien entscheiden sich dann für einen Umzug. Doch jeder Umzug verursacht Kosten, die nicht selten ein tiefes Loch in der Familienkasse reißen. Die gute Nachricht: Sie müssen die Kosten nicht alleine tragen.

Tipp 1:
Viele Arbeitgeber erstatten einen Teil der Umzugskosten, wenn der Umzug des Arbeitnehmers nicht nur beruflich veranlasst, sondern auch im besonderen Interesse der Firma liegt. Der Vorteil: Der Arbeitgeber kann die tatsächlich nachgewiesenen Umzugskosten des Arbeitnehmers sowie die Umzugspauschalen steuerfrei- und sozialversicherungsfrei erstatten.

Tipp 2:
Übernimmt der Arbeitgeber keine Umzugskosten, so können Arbeitnehmer diese als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen, sofern der Umzug beruflich veranlasst ist. Einen beruflichen Anlass für einen Umzug erkennt die Finanzverwaltung bereits an, wenn sich für die Hin- und Rückfahrt mindestens eine Stunde Zeitersparnis ergibt oder sich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Umzug halbiert.

Tipp 3:
Das Finanzamt erkennt die nachgewiesenen Umzugskosten für die Möbelspedition, Maklerkosten bei Mietwohnungen, Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen (0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer bei Nutzung eines Kfz), aber auch doppelte Mietzahlungen an. So kann die Miete für die neue Wohnung für die Zeit zwischen Kündigung der alten Wohnung und dem Umzugstag als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für die alte Wohnung kann die Miete ab dem Umzugstag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist angesetzt werden. Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung gehören dagegen zu den Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich nicht abziehbar sind. Etwas anderes gilt nur für ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer. Hier können Büromöbel oder andere Ausstattungsgegenstände mit Anschaffungskosten bis 800 Euro unmittelbar als Werbungskosten angesetzt werden. Bei höheren Anschaffungskosten müssen die Wirtschaftsgüter über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden und es darf nur der anteilige Abschreibungsbetrag als Werbungskosten angesetzt werden.

Für sonstige Umzugskosten, wie die Renovierung der alten Wohnung oder den Kücheneinbau, können statt der tatsächlichen Aufwendungen auch Umzugspauschalen abgezogen werden. Zudem gibt es Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten der Kinder. Für Umzüge, die ab dem 1. März 2020 beendet werden, wurden die Umzugspauschalen angehoben.

Beendigung des Umzugs

Sonstige Umzugsauslagen

Umzugsbedingte Unterrichtskosten
Verheiratete / Lebenspartner Ledige je Kind

ab 1. April 2019

1.622 €

811 €

357 €

2.045 €

ab 1. März 2020

1.639 €

820 €

361 €

2.066 €

Tipp 4:
Auch bei Kosten für einen privat veranlassten Umzug kann das Finanzamt an den Kosten beteiligt werden und zwar an den Ausgaben für die Möbelspedition. Das Stichwort dafür heißt haushaltsnahe Dienstleistungen. 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro im Jahr (20 % von 20.000 Euro) mindern direkt die Steuerlast. Wer zusätzlich noch einen Maler engagiert, damit dieser die alte oder die neue Wohnung renoviert, kann zusätzlich bis zu 6.000 Euro jährlich als Handwerkerleistungen ansetzen. Auch hier können 20 % der Aufwendungen, maximal also 1.200 Euro direkt von der Steuerlast abgezogen werden.

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