Erstes Urteil lässt hoffen
Gerade in der Gastronomie und Hotellerie besteht ein erhöhtes Risiko, dass eine behördliche Schließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) angeordnet wird. Vorsichtige Unternehmer haben deshalb eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nun hoffen sie, dass die Versicherung auch in Corona-Zeiten zahlt. Doch viele Versicherer verweigern derzeit die Leistung, weil das neuartige SARS-CoV-2-Virus in ihren Versicherungsbedingungen nicht mit aufgeführt sei.
Betroffene Unternehmer erhalten jetzt jedoch Rückhalt von den Richtern des Landgerichts Mannheim. Diese erkennen an, dass Versicherungsbedingungen stets aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind. Wird dieser Maßstab zugrunde gelegt, muss man zum Ergebnis kommen: Es besteht auch beim Corona-Virus Versicherungsschutz. Auch in einem zweiten Streitpunkt gaben die Richter dem Versicherungsnehmer Recht. Versicherungsschutz kann auch bestehen, wenn nach den Corona-Verordnungen nicht der komplette Geschäftsbetrieb untersagt wird, sondern beispielsweise nur touristische Übernachtungen. Da auch Geschäftsreisen stark eingeschränkt waren, wirkten die behördlichen Corona-Anordnungen wie eine komplette Schließung eines Unternehmens. Fazit des Gerichts: Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.
Tipp
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