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Erleichterungen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Erleichterungen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen
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25.05.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Erleichterungen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften müssen den Jahresabschluss ihrer Gesellschaft regelmäßig bis zum 30. Juni des Folgejahres aufstellen. Außerdem müssen die Bilanz und der Anhang bis zum 31. Dezember des Folgejahres im Unternehmensregister offengelegt werden. Die Offenlegung erfolgt dabei über die Publikations-Plattform des elektronischen Bundesanzeigers.

Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 waren somit bis zum 31. Dezember 2019 offenzulegen. Wer diese gesetzliche Jahresfrist für die Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 beim Bundesanzeiger versäumt hat, erhielt bereits eine Androhungsverfügung, d. h. die Androhung eines Ordnungsgeldes unter Gewährung einer sechswöchigen Nachfrist für die Offenlegung.

Das Bundesamt für Justiz hat nun anlässlich der Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen gewährt, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben.

Erleichterungen bei Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen
Derzeit werden keine Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen erlassen. Allen Unternehmen, die eine Androhungsverfügung zur Offenlegung mit einem Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 erhalten haben, wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis gewährt. Das bedeutet, dass dafür kein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen muss allerdings innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. Mai 2020, also spätestens bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt werden. Erfolgt die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Dies gilt auch für Unternehmen, die im Zeitraum zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 20. März 2020 eine weitere Androhung für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für frühere Geschäftsjahre erhalten haben, die mit einer Festsetzung von Ordnungsgeld verbunden ist. Ein gesonderter Antrag muss auch hier nicht gestellt werden.

Aussetzung bzw. Stundung von Vollstreckungsmaßnahmen
Neue Vollstreckungsmaßnahmen in Ordnungsgeldverfahren werden zunächst nicht eingeleitet, weder Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher noch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Schuldnern kann Stundung gewährt werden. Der Stundungsantrag muss begründet werden, wobei es ausreicht, wenn der Schuldner sachlich nachvollziehbar darstellen kann, dass er von der Corona-Krise betroffen ist. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Tipp
Wenn Sie eine Stundung festgesetzter Ordnungsgelder beantragen möchten, sollten Sie Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Bundesamt für Justiz aufnehmen oder Sie sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.

Auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitere Details und Informationen zur Offenlegung und die Erleichterungen für offenlegungspflichtige Unternehmen (Stand 18. Mai 2020).

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