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Energiepreispauschale wird bei Steuererklärung 2022 berücksichtigt

Nur im Ausnahmefall sind Angaben erforderlich
Energiepreispauschale wird bei Steuererklärung 2022 berücksichtigt
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14.08.2023 — zuletzt aktualisiert: 18.08.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Energiepreispauschale wird bei Steuererklärung 2022 berücksichtigt

Nur im Ausnahmefall sind Angaben erforderlich

Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro sollte die finanziellen Belastungen der Verbraucher durch die extrem gestiegenen Energiepreise etwas abmildern. Arbeitnehmern wurde sie in der Regel vom Arbeitgeber ausgezahlt, Unternehmern über eine geminderte Ein-kommensteuervorauszahlung. Neben Arbeitnehmern und Unternehmern erhielten auch Rentner und Pensionäre die EPP. Rentner konnten sie sogar zweimal erhalten – als Arbeitnehmer und als Rentner. Der Wermutstropfen dabei: Die EPP ist, mit wenigen Ausnahmen, steuerpflichtig. Wieviel von den 300 Euro tatsächlich im Portemonnaie verbleibt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 % bleiben 210 Euro übrig, bei einem Grenzsteuersatz von 42 % nur 174 Euro.

Finanzamt berücksichtigt die EPP von Amts wegen

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob ein Anspruch auf EPP besteht und besteuert diese, soweit sie nicht bereits bei der Auszahlung dem Lohnsteuerabzug unterlag. Die meisten Steuerpflichtigen müssen deshalb nichts tun, insbesondere nichts in die Einkommensteuer-erklärung eintragen.

EPP als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bei Arbeitnehmern wird die EPP bei der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Hatte der Arbeitgeber keine EPP ausgezahlt, erkennt dies das Finanzamt am fehlenden Buchstaben E auf der Lohnsteuerbescheinigung. In diesem Fall wird die EPP als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert und der Differenz-betrag (300 Euro abzüglich Steuer) mit der Steuerschuld verrechnet oder an den Arbeitnehmer ausgezahlt.

EPP als sonstige Einkünfte

Bei Selbständigen wird die EPP bei der Veranlagung als sonstige Einkünfte berücksichtigt. Sofern die EPP nicht in voller Höhe als geminderte Vorauszahlung beim Selbstän-digen angekommen ist (bspw., weil keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden oder weil diese zu gering waren), ist dies dem Finanzamt bekannt. Auch in diesem Fall wird ein Differenzbetrag ermittelt, der mit der Steuerschuld verrechnet oder an den Selbständigen ausgezahlt wird.

EPP für Rentner

Auch bei Rentnern und Versorgungsempfängern be-rücksichtigt das Finanzamt die EPP auf Grundlage der Rentenbezugsmitteilung von den Trägern der Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. der Bezugsmitteilung der Bundes- oder Landeskasse und besteuert diese.

Hinweis: Rentner, denen keine EPP ausgezahlt wurde, mussten diese bis zum 30. Juni 2023 gesondert bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragen. Bei ihnen wird die EPP nicht von Amts wegen vom Finanzamt berücksichtigt. Die Besteuerung muss in diesen Fällen aufgrund des Zuflusses in 2023 auch erst mit der Steuererklärung für 2023 erfolgen.

Minijobber und Aushilfen müssen EPP in der Steuererklärung angeben

Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft, deren Vergütung pauschal mit 2 %, 20 % oder 25 % besteuert wurde, müssen die EPP in der Einkommensteuererklärung angeben. Die EPP ist zwar für diese Berufsgruppen einkommensteuerfrei, wenn sie im Jahr 2022 ausschließlich pauschalbesteuerten Arbeitslohn erzielt haben.

Die Angaben sind aber erforderlich, damit das Finanzamt prüfen kann, ob innerhalb der Einkommensteuerveranlagung ein Auszahlungsanspruch oder eine Rückzahlungs-verpflichtung besteht. Letzteres ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die EPP zweimal erhalten hat: einmal im Minijob und einmal im Hauptbeschäftigungsverhältnis.

Zu einer Nachversteuerung kommt es aber auch, wenn die EPP im pauschalbesteuerten Minijob steuerfrei ausge-zahlt wurde, im Jahr 2022 aber noch ein anderes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit bestand. Auch wenn die EPP dort nicht ausgezahlt wurde, besteht ein Anspruch darauf, allerdings auf eine steuerpflichtige EPP. Das Finanzamt versteuert dann die EPP im Rahmen der Veranlagung.

EPP für Studierende

Studierende mussten die EPP zwingend über die hierfür geschaffene Onlineplattform beantragen. Die Studierenden-EPP ist nicht einkommensteuerpflichtig. Das Finanzamt setzt für diese daher auch keine Einkünfte an und zahlt auch keine EPP aus.

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