Eltern werden bei Kinderbetreuung länger unterstützt
Auch wenn Kitas und Schulen allmählich wieder öffnen, wird es bis zu einem regulären Betrieb noch dauern. Viele Eltern müssen die Betreuung ihrer Kinder weiterhin selbst organisieren und können ihrer Arbeit nicht wie gewohnt nachgehen. Eltern, die einen Verdienstausfall erleiden, weil es keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder gibt, haben einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Entschädigung kann gezahlt werden für die Betreuung von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind. Kein Entschädigungsanspruch besteht, soweit eine Schließung der Kita oder Schule ohnehin während der Schulferien erfolgen würde, ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, die Arbeit im Homeoffice möglich ist oder soweit die Arbeitszeit wegen Kurzarbeit reduziert ist.
Die Entschädigung beträgt 67 % des Netto-Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat. Sie wird jedem Sorgeberechtigten längstens für 10 (bisher 6) Wochen, Alleinerziehenden für 20 Wochen gezahlt. Der Anspruch soll auch tageweise geltend gemacht werden können, etwa wenn die Notbetreuung in Kitas nicht an allen Wochentagen möglich ist. Die Anspruchsdauer verlängert sich dementsprechend. Die Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Antragsberechtigt sind sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige. Eltern, die Entschädigungszahlung beantragen wollen, müssen gegenüber dem Arbeitgeber und der Behörde belegen, dass sie keine Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen.
Hinweis
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Diese erstattet dem Arbeitgeber dann auf Antrag die ausgezahlten Beträge.