Einmalzahlung kann für Kostenbeteiligung bei doppelter Haushaltsführung ausreichen
Heutzutage ist es für viele Menschen normal, zur Arbeit zu pendeln. Besonders junge Menschen oder Berufsanfänger wohnen in Zeiten hoher Mietpreise jedoch oft noch bei ihren Eltern. Doch wenn der Weg zur Arbeit zu weit ist, stellt eine Zweitwohnung am Arbeitsort oft die pragmatische Lösung dar. Unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2023 (VI R 39/19) präzisiert.
Doppelte Haushaltsführung nur bei eigenem Hausstand
Steuerpflichtige können im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung bestimmte Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Dazu zählen z. B. die Kosten der Unterkunft am Zweitwohnsitz, die Kosten für Familienheimfahrten oder Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate am Beschäftigungsort. Auch Aufwendungen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung können in bestimmten Grenzen zusätzlich abgesetzt werden. Doch dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist ein eigener Hausstand am Hauptwohnort die Grundvoraussetzung. Dafür ist laut BFH das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung notwendig. Für das „Innehaben“ einer Wohnung genügt ein räumlicher Bereich in dem sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen befindet. Ob der Steuerpflichtige die Wohnung gemietet hat, sie sich in seinem Eigentum befindet oder ihm unentgeltlich zur Nutzung überlassen wurde, spielt keine Rolle, sofern der Steuerpflichtige gleichberechtigt neben den übrigen Mietern/Eigentümern steht. Der Steuerpflichtige darf jedoch nicht lediglich in einen anderen Haushalt eingegliedert sein, wie es gerade bei erwachsenen Kindern, die weiterhin im elterlichen Haushalt leben, oftmals der Fall ist. Dabei ist stets auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen.
Im Urteilsfall bewohnten zwei Brüder das Obergeschoss eines Hauses, während die Eltern im Erdgeschoss lebten. Der BFH entschied, dass es unschädlich ist, wenn das Obergeschoss gegenüber dem Erdgeschoss baulich nicht abgeschlossen ist und nahm daher zwei getrennte Haushalte an.
Aber auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern ist nicht zwingend ein Ausschlusskriterium. Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Haushalt als eigener zugerechnet werden kann.
Kostenbeteiligung durch Einmalzahlung möglich
Weitere Voraussetzung für den eigenen Hausstand ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Darunter sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lediglich die Kosten des Haushalts und der sonstigen Lebenshaltung zu verstehen, z. B. Miete und Nebenkosten, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Renovierungskosten sowie Aufwendungen für Lebensmittel und Telekommunikation. Nicht umfasst sind dagegen Kosten für Kleidung, Urlaub oder Freizeitgestaltung.
Während die Finanzverwaltung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von mindestens 10 % monatlich fordert, stellt der BFH in seinem Urteil fest, dass das Gesetz weder eine feste betragsmäßige Grenze verlangt, noch es sich um laufende Zahlungen handeln muss. Einmalzahlungen sind zulässig, sofern die finanzielle Beteiligung nicht erkennbar unzureichend ist. Als Vergleichsmaßstab dienen hierbei die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalt- und sonstigen Lebenshaltungskosten. Die Nachweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen. Die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Garten genügen jedoch nicht. Die finanzielle Beteiligung wird von der Finanzverwaltung bei Ehegatten grundsätzlich angenommen und ist in allen übrigen Fällen geeignet nachzuweisen.
Eigener Haushalt muss auch Lebensmittelpunkt sein
Wichtig ist, dass der eigene Haushalt auch tatsächlich den Mittelpunkt des Lebensinteresses des Steuerpflichtigen darstellt. Das Vorhalten der Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist dafür nicht ausreichend. Auch hier sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist grundsätzlich der Wohnort der Familie maßgebend. Bei Alleinstehenden ist der Nachweis etwas schwieriger. Doch wer z. B. zusätzlich in seinem Heimatort noch in Vereinen oder Gemeinden aktiv ist, sich in der Zweitwohnung nur an Arbeitstagen aufhält oder noch seine Eltern am Heimatort pflegt, hat beim Finanzamt gute Karten.
Empfehlung
Wer sich auf keine Diskussionen mit dem Finanzamt einlassen will, sollte die angefallenen Gesamtkosten und die Höhe der eigenen Beteiligung gut dokumentieren und entsprechende Belege aufbewahren.