Deutschland fährt Bahn – für 49 Euro
Nach dem großen Erfolg des 9-Euro-Tickets wurde lange um eine Nachfolgeregelung gerungen. Ab dem 1. Mai 2023 kann das Deutschlandticket im monatlich kündbaren digitalen Abonnement für 49 Euro erworben werden. Das Ticket wird bundesweit für den Personennahverkehr gültig sein. Eine Befristung dieser Regelung gibt es nicht, allerdings sind Preiserhöhungen für kommende Jahre auch nicht ausgeschlossen.
Arbeitgeber, die das Deutschlandticket ihren Arbeitnehmern als Jobticket zur Verfügung stellen wollen, können dies steuer- und sozialabgabenfrei tun. Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern erworbenen Tickets sind möglich. Jedoch ist die Steuer- und damit Beitragsfreiheit auf die tatsächlichen Kosten in Höhe von momentan 49 Euro begrenzt. Unklar ist bislang, ob durch einen höheren Zuschuss die Steuerfreiheit insgesamt aberkannt wird oder nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig ist. Wie schon beim 9-Euro-Ticket sind die Aussagen des BMF zum Zusätzlichkeitserfordernis vage. Eine analoge Billigkeitsregelung wie für das 9-Euro-Ticket wird es nach erster Rückmeldung des BMF nicht geben.
Das bedeutet unseres Erachtens, dass Überzahlungen für das Deutschlandticket im jeweiligen Monat der Gehaltsabrechnung zu korrigieren sind und eine Jahresbetrachtung nicht zulässig ist. Arbeitgeber sollten daher zeitnah Rücksprache mit ihren Arbeitnehmern halten, ob der Zuschuss auf die tatsächlichen Kosten des Deutschlandtickets abgesenkt werden kann.
Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Steuerfrei bleiben Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.
In der Praxis gibt es zwei Gestaltungen. Entweder stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Deutschlandticket als Jobticket zur Verfügung. Dies kann dann in voller Höhe steuer- und sozialabgabenfrei erfolgen.
Hinweis: Dabei reduziert sich der Ausgabepreis um den gesetzlich beschlossenen Rabattsatz von
5 Prozent, sofern der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent leistet, so dass das Jobticket den Mitarbeiter maximal 34,90 Euro kostet.
Die zweite Möglichkeit besteht in einem Zuschuss des Arbeitgebers zu einem Ticket, das der Arbeitnehmer erworben hat. Zahlt der Arbeitgeber jedoch, z.B. aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen, mehr als die Kosten des Arbeitnehmers in Höhe von 49 Euro, riskiert er, dass die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit für den gesamten Zuschuss infrage stellt, denn damit wird gegen das Zusätzlichkeitserfordernis verstoßen.
Zusätzlichkeit bedeutet, dass die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht erhöht werden darf.
Wird mehr als 49 Euro gezahlt, dann ist der darüberhinausgehende Anteil also nicht einfach nur lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Die Absenkung der Kosten könnte durchaus als Wegfall der Leistung durch den Arbeitgeber angesehen werden, da der Arbeitnehmer ja insoweit keine entsprechenden Kosten zu tragen hatte. Zahlt der Arbeitgeber dennoch weiterhin den höheren Zuschuss, erhöht sich der (steuerpflichtige) Arbeitslohn. Und genau das ist nach den Zusätzlichkeitskriterien nicht zulässig.
Handlungsbedarf für Lohnmitarbeiter
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern auch schon jetzt Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten zahlen, sollten die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen prüfen. Liegt der monatliche Zuschuss unter oder maximal bei 49 Euro oder ist vereinbart, dass nur die tatsächlichen Kosten bezuschusst werden, besteht kein Handlungsbedarf. Der Zuschuss kann steuer- und beitragsfrei gezahlt werden.
Liegt der monatlich vereinbarte Zuschuss über 49 Euro, sollte Rücksprache mit dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern gehalten werden. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein, ist eine Absenkung des Zuschusses auf die Höhe der tatsächlichen Kosten und eine entsprechende Anpassung der arbeitsvertraglichen Regelungen zu empfehlen. Denn das BMF sieht momentan keine Notwendigkeit, die für das 9-Euro-Ticket zugelassene Jahresbetrachtung auch für 2023 zu ermöglichen. Anders als beim 9-Euro-Ticket ist das Deutschlandticket nicht auf drei Monate beschränkt und Arbeitgeber haben zudem bis zum Start des Deutschlandtickets ausreichend Zeit, die vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern anzupassen.
Ist dies nicht gewünscht, sollte der Arbeitgeber, aber auch die Arbeitnehmer, auf das Risiko hingewiesen werden, dass durch die Überzahlung gegebenenfalls der gesamte Zuschuss rückwirkend als steuer- und beitragspflichtig angesehen wird. Dann müssen nicht nur die Lohnsteuern, sondern auch die Beiträge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden. Und im Regelfall muss der Arbeitgeber dann nicht nur den Arbeitgeber- sondern auch den Arbeitnehmerbeitrag wirtschaftlich tragen.