Das Chaos um die Corona-Hilfen: Novemberhilfe, Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und III
Die Corona-Pandemie und der bereits zum dritten Mal verlängerte Lockdown zehren an den Nerven jedes Einzelnen. Bei vielen Unternehmen und Selbständigen, deren Geschäft sich nicht einfach ins Internet verlagern lässt, kommen Sorgen um die wirtschaftliche Existenz hinzu, denn die finanzielle Unterstützung kommt nur schleppend bei den Betroffenen an. Bereits die Überbrückungshilfe II, die Unterstützung in den Monaten September bis Dezember 2020 gewähren soll, startete mit Verzögerung. Eine Beantragung war erst ab Mitte Oktober möglich. Mit dem Lockdown-Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 28. Oktober 2020 wurde Unternehmen, die von den Schließungsanordnungen unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, die Novemberhilfe in Aussicht gestellt, mit der Verlängerung des Lockdowns dann auch die Dezemberhilfe. Unternehmen können damit bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes des Vorjahresvergleichsmonats (November/Dezember 2019) erhalten. Aber auch die November- und Dezemberhilfe konnte erst mit Verzögerung überhaupt einmal beantragt werden. Zwar sind für die November- und Dezemberhilfen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten finanziellen Unterstützung vorgesehen. Doch nicht in jedem Fall wurde eine Abschlagszahlung gewährt und die finalen Gelder lassen vielfach noch immer auf sich warten.
Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Juni 2021
Unternehmen, die erst mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2020 ihre Geschäftstätigkeiten vorrübergehend einstellen mussten, sind für die November- oder Dezemberhilfe nicht anspruchsberechtigt. Sie haben aktuell nur die Möglichkeit, Überbrückungshilfe II zu beantragen. Doch eine Vielzahl von Unternehmen könnte dabei an den Zugangsvoraussetzungen scheitern. Daher hat die Bundesregierung ihnen Unterstützungsleistungen aus der Überbrückungshilfe III zugesagt. Auch hier wurden die Antragsvoraussetzungen bereits mehrfach angepasst. Beantragbar ist die Überbrückungshilfe jedoch noch nicht.
Gegenüber den Vorgängerprogrammen Überbrückungshilfe I und II wurden die Antragsvoraussetzungen um ein Vielfaches vereinfacht. Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmen und nicht nur diejenigen, die im aktuellen Lockdown von einer Schließungsanordnung betroffen sind. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im jeweiligen Fördermonat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 nachweisen kann. Überbrückungshilfe III kann dabei für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.
In Abhängigkeit vom Umsatzrückgang wird ein Fixkostenzuschuss in Höhe von:
- 40 Prozent bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent
- 60 Prozent bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent
- 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent gewährt.
Der monatliche Höchstbetrag für den Zuschuss liegt bei 1,5 Millionen Euro, bei der Überbrückungshilfe II waren es dagegen nur 50.000 Euro. Da November und Dezember 2020 sowohl in der Überbrückungshilfe II als auch in der Überbrückungshilfe III Fördermonate sind, können Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe II beantragt haben, unter bestimmten Voraussetzungen für die Monate November und Dezember 2020 einen Nachschlag erhalten. Anträge auf Überbrückungshilfe II und III für die Monate November und Dezember schließen sich also nicht von vornherein aus.
Anders sieht es aus, wenn November- und/oder Dezemberhilfe beantragt wurde. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe beantragen und erhalten, dürfen für die Monate November und Dezember 2020 keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen. Überbrückungshilfe II darf hingegen beantragt werden, sie wird aber angerechnet.
Fixkostenkatalog für Überbrückungshilfe III wurde erweitert
Neben den bereits aus den Vorgängerprogrammen bekannten förderfähigen Fixkosten, wie Pachten, Grundsteuern und Versicherungen wird der Fixkostenkatalog um weitere Fixkosten ergänzt. So werden jetzt neben den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen auch Investitionen in die Digitalisierung berücksichtigt. Diese können dabei auch dann angesetzt werden, wenn sie bereits im Zeitraum März 2020 bis Oktober 2020 entstanden sind. Umbaukosten können bis zu 20.000 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Für die Digitalisierung können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Darüber hinaus sollen Einzelhändler den Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021, hier vor allem Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung, als Kostenposition anerkannt bekommen. Diese Kostenposition unterliegt jedoch erheblichen Nachweispflichten. So hat der Einzelhändler für den Verbleib der abgeschriebenen bzw. wertgeminderten Ware Inventuraufzeichnungen anzufertigen und diese im Rahmen der Schlussrechnung vorzulegen.
Auch Unternehmen der Reisebranche können zusätzliche Kosten geltend machen. Die bisherigen Regelungen werden hier um eine 50 prozentige Pauschale für externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten erhöht.
Geduld ist gefragt
Überbrückungshilfe III kann leider aktuell noch nicht beantragt werden. Laut den Informationen auf der Website des BMWi soll die Antragstellung und die Auszahlung von Abschlägen bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat noch im Februar 2021 starten. Ein genauer Termin wurde aber noch nicht bekanntgegeben. Die regulären Auszahlungen sollen dann nach Prüfung durch die Bewilligungsstellen des jeweiligen Bundeslandes im März 2021 starten.
Aktuell kann niemand sagen, wann wir das Corona-Virus in beherrschbare Grenzen gezwungen haben werden. Doch auch nach einer Beendigung des aktuellen Lockdowns wird es bei vielen Unternehmen mit den Umsätzen nicht sofort wieder auf die Vor-Corona-Zahlen gehen können, denn durch Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen werden sich einige Branchen noch geraume Zeit auf Einschränkungen einstellen müssen, die sich auf ihren Umsatz auswirken. Für die Beantragung der Überbrückungshilfe III für die Monate Februar bis Juni sind daher Umsätze und Fixkosten zunächst zu schätzen.
Entscheiden Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater/Ihrer Steuerberaterin, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag gestellt werden kann/soll und mit welchen (geschätzten) Umsätzen und Kosten. Wie bereits bei den Vorgängerprogrammen muss auch bei der Überbrückungshilfe III eine Schlussrechnung mit den tatsächlichen Umsätzen und Kosten eingereicht werden. Erst danach wird die finale Entscheidung über die zu gewährenden Fördermittel gefällt. Wurden Umsätze zu niedrig oder Kosten zu hoch geschätzt oder nicht alle Fördervoraussetzungen komplett erfüllt, kann es dann zu Rückforderungen kommen. Aber auch Nachzahlungen werden wahrscheinlich möglich sein, wenn die Schätzung der Umsätze zu optimistisch war oder noch höhere Fixkosten angefallen sind.
Hinweis: Seien Sie gewiss, dass Ihr Berater/Ihre Beraterin an Ihrer Seite steht und Sie in allen Belangen rund um die Coronahilfen schnell und umfassend beraten und betreuen wird. Leider haben alle antragstellenden Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer ab der Absendung des Antrags für ihren Mandanten keinen Einfluss auf die Zeit der Antragsbearbeitung und den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuschüsse.