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Corona-Tests in Apotheken umsatzsteuerpflichtig?

Steuerliche Behandlung von Selbstzahlertests nach Ende der TestVO unklar
Corona-Tests in Apotheken umsatzsteuerpflichtig?
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14.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 10.05.2023

Corona-Tests in Apotheken umsatzsteuerpflichtig?

Steuerliche Behandlung von Selbstzahlertests nach Ende der TestVO unklar

Neben Arztpraxen und Corona-Testzentren wurden in den vergangenen drei Jahren auch in Apotheken Corona-Schnelltests durchgeführt. Als nach der TestVO berechtigte Leistungserbringer durften Apotheker diese Corona-Tests als umsatzsteuerfreie Leistungen abrechnen. Voraussetzung war, dass die Schnelltests durch eigenes oder angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. durch nach der TestVO geschulte Mitarbeiter erfolgten. Die Steuerbefreiung konnte nur einheitlich für alle von der Apotheke durchgeführten Corona-Schnelltests beansprucht werden, also sowohl für Tests nach Test-VO als auch für Selbstzahlerleistungen. Nach dem Auslaufen der TestVO ist allerdings unklar, ob in Apotheken durchgeführte kostenpflichtige Tests (PoC-Antigentests, überwachte Antigentests und PoC-NAT-Tests) weiterhin umsatzsteuerfrei sind.

Pro Umsatzsteuerfreiheit
Stellt man allein auf die erbrachte Leistung ab, so müssten auch die kostenpflichtigen Tests in Apotheken als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“ einzustufen und damit weiterhin umsatzsteuerfrei sein. Die Tests könnten damit preiswerter angeboten werden. Für die Apotheke wäre damit allerdings der Vorsteuerabzug für die mit den Tests verbundenen Aufwendungen ausgeschlossen. Das betrifft nicht nur die Testkits, sondern auch alle anderen Sachkosten für Hygienemaßnahmen, anteilige Raumkosten etc.

Contra Umsatzsteuerfreiheit
Im Umsatzsteuergesetz findet sich keine explizite Befreiungsregelung. Bei der umsatzsteuerlichen Einstufung der Corona-Tests in Apotheken als umsatzsteuerfreie Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme des Bundesfinanzministerium (BMF) ohne Rechtsgrundlage, die ausschließlich über die FAQ „Corona“ (Steuern) des BMF bekannt gegeben wurde. Dies könnte dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Billigkeitsmaßnahmen nur auf die bisherige Coronavirus-Testverordnung beziehen sollten. Durch die Umsatzsteuer werden die Tests teurer. Allerdings können Apotheken die Umsatzsteuer aus den bezogenen Testkits als Vorsteuer abziehen.

Hinweis: Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf telefonische Nachfrage des DAV die Auffassung vertreten, dass seit dem 1. März 2023 die Umsatz- steuerbefreiung für die an Selbstzahler erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Testung auf SARS-CoV-2 entfallen sei.

Umsatzsteuer sollte einkalkuliert werden
Um sowohl steuerrechtlich als auch betriebswirtschaftlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Apotheker, die an Selbstzahler erbrachten Leistungen für die Corona-Testungen mit Umsatzsteuer kalkulieren und in der Umsatzsteuervoranmeldung als umsatzsteuerpflichtig behandeln. Gleichzeitig ist dann für die in Zusammenhang mit den Corona-Testungen stehenden Kosten der Vorsteuerabzug gegeben.

Tipp: Um dennoch von einer eventuellen Umsatzsteuerfreiheit profitieren zu können, empfehlen wir, betreffende Umsatzsteuerbescheide bis zur ab- schließenden Klärung der Rechtslage offenzuhalten. Damit später eine Korrektur möglich ist, sollten die Corona-Testungen in der Kasse mit ihrem Bruttopreis ohne Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Zudem ist es erforderlich, die Umsätze der Corona-Testungen sowie die damit zusammenhängenden Eingangsrech- nungen weiterhin in der Buchhaltung zu separieren. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

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