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Corona-Prämien sind begünstigt

Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei
Corona-Prämien sind begünstigt
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10.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Corona-Prämien sind begünstigt

Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei

Die Corona-Pandemie hat Unternehmer und Arbeitnehmer vor enorme Herausforderungen gestellt: Erhöhte Arbeitsbelastung, strickte Abstandsregeln und besondere Hygienemaßnahmen erschweren die Arbeit der Beschäftigten. Viele Arbeitgeber möchten ihre Mitarbeiter wegen der zusätzlichen Belastungen belohnen. Damit die Belohnung in voller Höhe beim Mitarbeiter ankommt, dürfen sie einen steuer- und auch sozialversicherungsfreien Corona-Bonus bis maximal 1.500 Euro zahlen.

Auch mehrere Zahlungen sind möglich

Begünstigt sind Sonderleistungen, die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 gezahlt oder als Sachleistung gewährt werden. Der Bonus muss nicht in einem Betrag gezahlt werden. Bis zum Höchstbetrag von 1.500 Euro bleiben auch mehrere Zahlungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Neben dem Bonus können andere steuerfrei gewährte Incentives (z. B. das Job-Ticket oder ein Dienstfahrrad) oder Bewertungserleichterungen (z. B. Rabattfreibetrag) weiterhin gewährt werden.

Corona-Prämie muss zusätzlich gezahlt werden

Der Corona-Bonus ist allerdings nur steuerfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Gehaltsumwandlungen sind nicht zulässig, d. h. vertraglich vereinbarter Arbeitslohn darf nicht als Corona-Bonus bezeichnet und steuerfrei ausgezahlt werden. Das gilt auch für Sonderzahlungen, die schon vor dem 1. März 2020 vereinbart wurden. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit immer mal wieder freiwillig ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann kann er in diesem Jahr anstelle von steuerpflichtigen Prämien den Corona-Bonus zahlen. Aber auch hier gilt: Die Sonderzahlung darf erst nach dem 28. Februar 2020 vereinbart werden.

Corona-Bonus statt Überstundenvergütung ist unzulässig

Während der Corona-Krise abgeleistete Überstunden können nicht mit der Bonuszahlung abgegolten werden. Sie sind zusätzlich als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu vergüten oder durch bezahlte Freizeit auszugleichen. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn vertraglich vereinbart ist, dass Überstunden nicht vergütet, sondern immer mit Freizeit auszugleichen sind und diese Vereinbarung schon vor dem 1. März 2020 galt. Dann kann der Mitarbeiter nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen auf den Freizeitausgleich von Überstunden verzichten und stattdessen eine steuerfreie Corona-Beihilfe erhalten.

Aufzeichnungspflichten sind zu beachten

Die Corona-Prämie ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei muss erkennbar sein, dass steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt wurden. Die Corona-Prämie ist jedoch weder auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 auszuweisen noch in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers anzugeben.

Hinweis

Auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass der Mini-Job zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist dagegen Vorsicht geboten. Hier könnte die Corona-Prämie zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, die den Unternehmensgewinn erhöht. Sprechen Sie daher vor Zahlung eines Corona-Bonus mit Ihrem Steuerberater.

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