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Corona-Bonus-Verlängerung in der Pflege und Energiepreisentlastung für alle

Corona-Bonus-Verlängerung in der Pflege und Energiepreisentlastung für alle
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13.01.2023 — zuletzt aktualisiert: 23.01.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Corona-Bonus-Verlängerung in der Pflege und Energiepreisentlastung für alle

Corona-Boni in der Pflege verlängert
Die Krankheitswelle der vergangenen Wochen und Monate hat die Mitarbeiter in der Pflege an und über ihre Grenzen gebracht. Der Gesetzgeber hat daher mit dem Jahressteuergesetz 2022 für Beschäftigte mit Koordinierungsaufgabe in Pflegeeinrichtungen (§ 150c SGB XI) eine Regelung vorgesehen, mit der Sonderzahlungen auch noch bis zum 31. Mai 2023 steuerfrei gestellt werden können.

Energiepreispauschale auch für Studierende
Der Gesetzgeber hat beschlossen, Studenten, die am 1. Dezember 2022 ordentlich an einer Universität oder Fachschule in Deutschland immatrikuliert sind, eine Energiepreispauschale (EPPS) von 200 Euro zu gewähren. Weitere Voraussetzung hierfür ist ein Wohnsitz oder zumindest ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Anders als die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer und Rentner wird die EPPS nur auf elektronischen Antrag gewährt. Noch ist dabei unklar, wo die EPPS elektronisch beantragt werden kann und wann die Auszahlung erfolgen soll.

Entlastung bei den Energiekosten
Mit der sogenannten Dezember-Soforthilfe hat der Bund die Bürger bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Fernwärme für den Monat Dezember 2022 entlastet. Für einen Großteil der Steuerpflichtigen entfiel im Dezember 2022 die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen an den Energieversorger zu leisten. Vermieter müssen die Entlastung mit der nächsten Betriebskosten-Jahresabrechnung an ihre Mieter weitergeben.

Hinweis: Der Entlastungsbetrag für Gas und Fernwärme wird für Steuerpflichtige mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter im Jahr 2023 als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung zu versteuern sein. Im Bereich der Milderungszone zwischen 66.915 Euro und 104.009 Euro zu versteuern – dem Einkommen unterliegt der Betrag nur anteilig der Steuerpflicht.

 

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