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Betriebliche Fortbildung und Persönlichkeitsbildung

Betriebliche Fortbildung und Persönlichkeitsbildung
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29.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Betriebliche Fortbildung und Persönlichkeitsbildung

Man lernt nie aus und so ist Weiterbildung für den beruflichen Erfolg eines jeden Einzelnen, aber auch für den Unternehmenserfolg immens wichtig. Doch nicht nur umfassendes Faktenwissen und Können sind notwendig, auch sogenannte weiche Faktoren, wie Teamfähigkeit, kommunikative Interaktionsfähigkeit oder die Konzentration auf eine Sache sind wichtige Persönlichkeitseigenschaften, die den Erfolg mitbestimmen. Zudem fördern betriebliche Weiterbildungsangebote auch die Motivation und Leistung der Mitarbeiter. Gute Weiterbildungsangebote haben natürlich auch ihren Preis. Allerdings können die Kosten in der Regel steuerlich geltend gemacht werden.

Doch gerade Bildungsangebote, die überwiegend auf die Ausbildung und Entwicklung der weichen Faktoren und damit auf die allgemeine Entwicklung der Persönlichkeit zielen, sorgen beim Finanzamt immer wieder für Streit, wenn es um die Abziehbarkeit der Seminarkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geht.

Wenn der Arbeitgeber zahlt
Grundsätzlich sind Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt, als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind und sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zur Unternehmenstätigkeit stehen. Dabei ist die betriebliche Veranlassung noch relativ einfach prüfbar, denn kein Unternehmer leistet als ordentlicher Kaufmann Zahlungen einfach so aus Spaß an der Freude. Beim wirtschaftlichen Zusammenhang zur Unternehmertätigkeit geht es jedoch um die Frage: Wem nutzt die Weiterbildung? Überwiegt der eigenbetriebliche Vorteil oder der private Persönlichkeitsgewinn beim Arbeitnehmer? Der Unternehmer kann zwar die Kosten in beiden Fällen als Betriebsausgaben abziehen. Doch für den Arbeitnehmer können die Kosten zu Arbeitslohn werden, denn zum Arbeitslohn gehören auch nichtmaterielle Vorteile, die einem Arbeitnehmer zugutekommen. Steht der private Persönlichkeitsgewinn des Mitarbeiters über dem eigenbetrieblichen Vorteil, handelt es sich dem Grunde nach um Arbeitslohn. Aber auch dann können die Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und damit sozialversicherungsfrei belassen werden. So sind Aufwendungen bis 110 Euro pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um eine Betriebsveranstaltung handelt (maximal zwei pro Jahr). Aufwendungen für Seminare im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsleistungen, die durch einen zertifizierten Seminarleiter erbracht sind, sind bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit sind hier nicht nur Maßnahmen für mehr Sport und bessere Ernährung gemeint. Nein, auch ein Kommunikationstraining für leitende Angestellte kann in diese Kategorie gehören. Immerhin beeinflusst die Kommunikation zwischen Chef und Mitarbeiter aber auch zwischen den Mitarbeitern selbst nicht unwesentlich das Arbeitsklima und damit die Gesundheit jedes einzelnen.

Wenn der Mitarbeiter zahlt
Übernimmt der Mitarbeiter Fortbildungskosten, so kann er sie als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen. Doch auch hier gilt: Die Aufwendungen sind nur abziehbar, wenn eine berufliche Veranlassung gegeben ist, d. h. die Aufwendungen objektiv mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängen und subjektiv seiner Arbeitsleistung und seinem beruflichen Erfolg förderlich sein können. Für die Gesamtwürdigung, ob die berufliche Veranlassung gegeben ist, kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahre 2008 besonders auf die Lehrinhalte einer Veranstaltung, die konkrete Anwendung der Lehrinhalte in der beruflichen Tätigkeit und den Ablauf des Lehrgangs an. Aber auch der Kreis der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen ist ein gewichtiges und nicht unwesentliches Indiz für oder gegen eine berufliche Veranlassung. Je inhomogener der Teilnehmerkreis bei Fortbildungsveranstaltungen mit allgemeinen persönlichkeitsbildenden Inhalten ist, je weniger kann eine berufliche Veranlassung angenommen werden.

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