Ausblick 2023 – was ist sonst noch wichtig?
Fristen 2023
Auch im Jahr 2023 haben Steuerpflichtige mehr Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärungen. Im Jahr 2023 sind zwei wichtige Fristen zu beachten. Bis spätestens 31. August 2023 müssen die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 abgegeben werden, die unter Mithilfe von Steuerberatern erstellt werden. Einen Monat später, d. h. bis 30. September 2023, sind die Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2022 von allen Steuerpflichtigen, die diese selbst erstellen, einzureichen.
Auch Arbeitnehmer können verpflichtet sein, Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Die festgesetzten Vorauszahlungen sind zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines jeden Jahres zu entrichten.
Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften sollten regelmäßig die gewählte Steuerklasse prüfen und gegebenenfalls wechseln. Die letzte Möglichkeit für einen Steuerklassenwechsel ist dabei der 30. November eines Jahres. Bis zu diesem Datum ist ein Wechsel noch für das laufende Jahr möglich. Doch auch vorher kann ein Wechsel sinnvoll sein.
Für Kapitalanleger ist der 15. Dezember wichtig. Anleger mit Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken können bis 15. Dezember des laufenden Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen und so Verluste und Gewinne aus verschiedenen Banken in ihrer Steuererklärung verrechnen.
Finanzverwaltung gewährt Billigkeitsmaßnahmen
Im Oktober 2022 hat sich die Finanzverwaltung zu steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit den gestiegenen Energiekosten geäußert. Das BMF weist die Finanzämter darin an, bei Anträgen bis Ende März 2023 zeitnah zu entscheiden und dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies betrifft insbesondere
- die Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen,
- die Anpassung und ggf. rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie
- das Absehen von Stundungszinsen (bei Stundungen von bis zu drei Monaten)
für das Jahr 2022.
Bedingung ist dabei jedoch, dass Steuerpflichtige ihren Zahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit pünktlich nachgekommen sind und ihnen in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe gewährt wurden. Coronabedingte Billigkeitsmaßnahmen sollen dabei allerdings unberücksichtigt bleiben.
Änderungen in der Sozialversicherung
Wer im Januar 2023 seinen Gehaltszettel anschaut, wird ein paar Änderungen entdecken. So gibt es mehr Abzüge, da die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 4.987,50 Euro pro Monat steigt. Und auch in der Rentenversicherung fallen mehr Beiträge an, da die Grenze auf 7.300 Euro (West) bzw. 7.100 Euro (Ost) pro Monat steigt.
Aber nicht nur bei den Grenzen gab es Anpassungen, auch einige Beitragssätze haben sich verändert. So steigt der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ab Januar 2023 auf 2,6 %. Zudem wurde der Zusatzbeitrag von vielen Krankenkassen angehoben, sodass sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,6 % erhöht.
Doch es gibt auch gute Nachrichten: Ab dem Jahr 2023 sind die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung zu 100 % als Sonderausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig. Und das betrifft nicht nur die gesetzliche Rentenversicherung, sondern auch andere Versicherungen zur Basisversorgung, wie z. B. Rürup-Renten.
Wer von seinem Arbeitgeber freie Unterkunft und/oder Verpflegung erhält, muss dafür ab 2023 einen höheren Wert versteuern. Die entsprechenden Sachbezugswerte wurden von der Finanzverwaltung angepasst.
pro Tag | pro Monat | |
Frühstück | 2,00 € | 60,00 € |
Mittagessen | 3,80 € | 114,00 € |
Abendessen | 3,80 € | 114,00 € |
freie Verpflegung | 9,60 € | 288,00 € |
freie Unterkunft | 8,83 € | 265,00 € |