ApoAktuell: Durchführung von Corona-Schnelltests – wirklich umsatzsteuerbefreit?
In branchenbekannten, einschlägigen Medien und teilweise in den Apothekerverbänden wird aktuell ausgeführt, dass die Durchführung von Corona-Schnelltests in Apotheken durch Apotheker von der Umsatzsteuer befreit ist.
Dabei wird darauf verwiesen, dass gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Corona Testverordnung auch die Apotheker als weitere Leistungserbringer beauftragt werden können und diese somit auf eine Stufe mit Ärzten, Zahnärzten, ärztlich oder zahnärztlich geführten Einrichtungen oder medizinischen Laboren gestellt werden. Apotheker dürfen dabei – wie auch Zahnärzte oder zahnärztlich geführten Einrichtungen – jedoch nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden.
Zur Umsatzsteuerfreiheit wird ausgeführt, dass diese aus § 1 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes herzuleiten ist. Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Zudem wird eine Antwort des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus den FAQ „Corona“ (Steuern) vom 31.03.2021 zitiert:
„Corona-Tests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Dies schließt auch Corona-Tests in privat betriebenen Test-Zentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Tests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal erfolgt. Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z. B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“ (Frage 20 der FAQ).
Somit ist eine Tendenz erkennbar, dass auch Tests, die in Apotheken nach der Coronavirus-Testverordnung (TestVO) erbracht, nach den §§ 11 und 12 der TestVO vergütet und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abgerechnet werden, umsatzsteuerfrei sind.
Die FAQ des BMF entfalten jedoch keine Rechtswirkung. Es fehlt noch an einer klaren gesetzlichen Regelung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Umsätze aus der Durchführung von Corona Tests.
Handlungsempfehlungen für Apotheker
Wenn die Tests als Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 UstG umsatzsteuerfrei sind, bedeutet dies, dass es sich bei den Vergütungen nach den §§ 11 und 12 TestVO um Bruttoeinnahmen des Apothekers handelt, aus denen keine Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Gleichzeitig bedeutet es aber, dass für die mit den Tests verbundenen Aufwendungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Das betrifft nicht nur die Testkits, sondern auch alle anderen Sachkosten für Hygienemaßnahmen, anteilige Raumkosten etc. Wir empfehlen Ihnen daher bereits jetzt, die mit den Umsätzen aus Tests zugrundeliegenden Aufwandsrechnungen in der Buchhaltung zu separieren. Achten Sie zudem darauf, dass die Abrechnungen gegenüber der KV ohne Umsatzsteuerausweis erfolgen.
Sobald es rechtliche Klarheit gibt, werden wir Sie darüber informieren.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.